Schülerlotsen sind bei ihrer Tätigkeit durch die gesetzlichen Unfallversicherungen umfassend versichert. Für Schäden Dritter, die sie bei ihrem Dienst nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, sind sie nicht haftbar zu machen; in solchen Fällen tritt das Land in die Haftung ein.
Haftung und Versicherungsfragen
Schulwegdienste sorgen für die Sicherheit der Kinder auf ihrem Weg zur und von der Schule. Da sie für die Gemeinde oder den Aufgabenträger Hilfsaufgaben im Rahmen der Schülerbeförderung wahrnehmen, ist für die Schulwegdienste die Geltung der sog. Amtshaftung (Art. 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 BBG) anerkannt. Deshalb haften die im Schulwegdienst tätigen Personen in der Regel nicht selbst für die von ihnen verursachten Schäden, sondern die Gemeinde oder Stadt als Träger des Dienstes. Eine Regressforderung des Trägers selbst ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich und kommt sehr selten vor.
Gegen die Folgen von Körperschäden durch Unfälle sind Schulweghelfer in allen Bundesländern durch die Unfallkassen bzw. die Gemeindeunfallversicherungsverbände gesetzlich versichert.
Ist der Träger des Schulwegdienstes eine Stadt oder Gemeinde, so besteht in der Regel auch Haftpflichtversicherungsschutz durch die kommunale Haftpflichtversicherung. Gegebenenfalls ist der Abschluss einer solchen Versicherung zu empfehlen.
Klären Sie Versicherungsfragen mit dem zuständigen Schulleiter auf jeden Fall vorher ab!