Aufsichtspflicht im Schulbereich
Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen besteht eine gesetzliche Aufsichtspflicht. Aufsichtspflichtig gegenüber den Schülern – egal ob minderjährig oder nicht – sind Schule und Lehrkraft. Sie haben die Schüler vor Schaden zu bewahren, aber auch zu verhindern, dass andere Personen durch die Schüler einen Schaden erleiden. Diese Aufsichtspflicht obliegt jeder Lehrkraft, sie ist allerdings zeitlich beschränkt. Sie gilt nur, solange die Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen – einschließlich der Pausen und einer angemessenen Zeit vor Beginn (in der Regel 15 Minuten) und nach Beendigung des Unterrichts. Die Aufsichtspflicht besteht auch für alle Unterrichtswege, d.h. Wege von der Schule zu anderen Unterrichtsorten wie Turnhallen, Sportplätzen oder Schwimmbädern.
Aufsichtspflicht auf dem Schulweg und im Schulbus
Der tägliche Schulweg zwischen Wohnung und Schule oder dem sonstigen Ort einer schulischen Veranstaltung unterliegt grundsätzlich nicht der Aufsichtspflicht der Schule. Aufsichtspflichtig sind hier die Eltern. Allerdings sind Schüler an öffentlichen Schulen über die gesetzlichen Unfallversicherungen versichert. Werden Schüler mit dem Schulbus befördert, ist die Aufsichtspflicht Sache des Schulbusträgers. Insbesondere ist er verpflichtet, Schulbushaltestellen möglichst gefahrlos einzurichten und zu sichern.
Einrichtung von Tempo 30 vor Grundschulen erleichtert
Der Gesetzgeber hat im Dezember 2016 die Hürden für die Anordnung von Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen vor Schulen und Kindergärten deutlich abgesenkt. Vorher mussten die Straßenverkehrsbehörden einen Unfallschwerpunkt nachweisen, um das Tempo an Hauptstraßen zu senken. Ihr Handlungsspielraum ist nun im Rahmen der Verbesserung der Verkehrssicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer, zu denen insbesondere Kinder und Senioren zählen, deutlich größer.
Versicherungsschutz
Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu zählen die Grundschulen, Haupt-, Real- oder Gesamtschulen, Gymnasien, Fachober- und Sekundarschulen. Die Kosten für den Versicherungsschutz übernimmt die öffentliche Hand. Für die Entschädigung der Unfälle sind die Unfallkassen oder Gemeindeunfallversicherungsverbände zuständig.
Schülerinnen und Schüler sind beim Besuch der Schule versichert, also während des Unterrichts und in den Pausen. Ebenso sind die direkten Wege von und zur Schule versichert. Versicherungsschutz besteht auch bei schulischen Veranstaltungen wie Schulfesten, Klassenausflügen, Praktika, Betreuungsmaßnahmen, die vor oder nach dem Unterricht stattfinden, sowie freiwilligen Arbeitsgemeinschaften oder Projektarbeiten. Voraussetzung ist, dass diese Veranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Das heißt, sie müssen von der Schule oder zumindest mit der Schule veranstaltet werden.