Wissenswertes zum Fahrradfahren

Wir haben für Sie die wichtigsten Gesetze und Vorschriften rund ums Radfahren von jüngeren Kindern zusammengestellt.

Wo müssen Kinder fahren?

a) Mit Laufrädern, Rollern und Spielfahrrädern

Kinder dürfen mit Spielfahrzeugen ausschließlich auf Gehwegen und im verkehrsfreien Raum fahren. Niemals auf der Straße.

b) Mit dem Fahrrad

StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

Seit Dezember 2016 gilt folgende Erweiterung: „Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen […] Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen.“


Erwachsene dürfen mit Rad fahrenden Kindern auf dem Gehweg fahren

Seit Dezember 2016 dürfen Erwachsene zusammen mit jüngeren Kindern auf dem Gehweg fahren. Die Änderung des § 2 Absatz 5 StVO sieht vor, dass die Aufsichtsperson ebenfalls den Gehweg auch mit dem Rad benutzen darf, wenn sie Kinder bis 8 Jahren begleitet. Das erhöht die Sicherheit der Kinder. Die Aufsichtsperson muss über 16 Jahre alt sein. Auf Fußgänger müssen beide Rücksicht nehmen. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.


Fahrradhelm

Eine Helmpflicht gibt es in Deutschland nicht, weder für Erwachsene noch für Kinder. Aus Sicherheitsgründen sollen Kinder jedoch nie ohne einen Helm Laufrad, Roller oder Fahrrad fahren!

In Kindergärten empfehlen die Unfallkassen, auf Rollern und Laufrädern einen Helm zu tragen.


Mitnahme von Kindern auf dem Fahrrad

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen in einem speziellen Sitz auf dem Fahrrad mitgenommen werden dürfen. Der Sitz muss der Größe des Kindes entsprechen und so beschaffen sein, dass seine Füße nicht in die Speichen geraten können. Weder Sitz noch Fußstützen dürfen an einem beweglichen Teil des Rades (Lenker, Gabel) befestigt sein. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes (vgl. § 21 Personenbeförderung, Abs. 3 StVO).