Skater in der StVO

Laut Urteil des Bundesgerichtshofs fallen Inlineskates unter § 24 Abs. 1 StVO.

Sie sind demnach keine Verkehrsmittel, sondern als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ zu behandeln, die rechtlich den Fußgängern gleichgestellt sind. In der StVO heißt es:

§24 Besondere Fortbewegungsmittel

(1) Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

§31 StVO: Sport und Spiel

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

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Dieses Zusatzzeichen gibt Wege für Inlineskater frei.

(2) Durch das Zusatzzeichen wird das Inlineskaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inlineskates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.


Inlineskater gelten als Fußgänger

Inlineskates gelten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. März 2002 über die rechtliche Behandlung von Inlineskatern im Straßenverkehr als besondere Fortbewegungsmittel. Demnach sind sie wie Fußgänger zu behandeln: Sie müssen auf dem Gehweg, kombinierten Geh- und Radwegen oder in Fußgängerzonen fahren; Radwege sind tabu, sofern sie nicht durch ein Zusatzzeichen für Skater freigegeben sind. Auf Landstraßen ohne Gehweg müssen sie sich am äußersten linken Rand halten.


Fahren außerorts

Bei Straßen ohne Gehweg oder Seitenstreifen müssen sich Skater wie Fußgänger am äußersten linken Rand der Fahrbahn halten – ein Geisterfahrer aus Sicht des Gegenverkehrs. Das ist bei den Geschwindigkeiten, die Skater erreichen, nicht ungefährlich.


Haftungs- und Aufsichtsfragen beim Skaten

Schüler sind während des Besuchs allgemeinbildender Schulen grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen.

Bei allen praktischen schulischen Veranstaltungen zum Thema Inlineskating müssen die Schüler die komplette Schutzausrüstung tragen, also Hand-, Ellbogen- und Knieschoner und einen Helm. Spezielle Skaterhelme oder Helme mit Kinnschutz werden empfohlen.

Die Schüler sind beim Inlineskaten versichert, wenn dies im Rahmen des Schulsports, bei Projekt- oder Projektwochen, in den Pausen oder bei anderen als schulische Veranstaltung deklarierten Aktivitäten stattfindet. Die unterschiedlichen Erlasse und Vorschriften der einzelnen Bundesländer sowie die Hinweise der gesetzlichen Unfallversicherer zum Thema Inlineskaten und „Ausflüge sind in jedem Falle zu beachten.