An mehreren Stellen in der Straßenverkehrsordnung StVO finden sich Hinweise auf Mofas.
§ 5 StVO (Überholen)
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
§ 41 StVO (Vorschriftzeichen)
Zeichen 255 – Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Zeichen 260 – Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Sonderzeichen
Es besteht seit einigen Jahren die Möglichkeit, Radwege auch für Mofas freizugeben. Sie werden mit folgendem Zeichen beschildert:
Mofas dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Radwege benutzen
Mofafahrer dürfen seit 2007 grundsätzlich Radwege außerhalb geschossener Ortschaften benutzen. Der Paragraf im Wortlaut:
§ 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge)
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.