Lehrer haben zwar keine juristische, technische oder verkehrspädagogische Ausbildung, sind aber dank ihrer allgemeinpädagogischen Befähigung und ihrer Erfahrungen mit der Zielgruppe hervorragend geeignet, Mofakurse zu geben und Schüler für die Prüfung fit zu machen.
Außerdem ist in der Schule eine umfangreichere und zeitintensivere Ausbildung möglich als in der Fahrschule. Deshalb wurde Lehrerinnen und Lehrern die Möglichkeit gegeben, Mofakurse zu unterrichten.
Lehrer dürfen Mofakurse geben
In Absatz 3 des § 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) findet sich eine im deutschen Fahrerlaubnisrecht einzigartige Ausnahmeregelung:
„Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann als Träger der Mofa-Ausbildung öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen anerkennen. In diesem Fall hat der Bewerber der prüfenden Stelle eine Ausbildungsbescheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der Schule teilgenommen hat.“
Von dieser Regelung haben nicht alle Bundesländer Gebrauch gemacht, so dass eine als gleichwertig zur Fahrschulausbildung anerkannte Mofa-Ausbildung in der Schule nicht überall möglich ist. Den Mofakurs gibt es in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.
Ausbildungsfahrten im Straßenverkehr dürfen nach Absatz 5 von § 5 FeV nur von Fahrlehrern durchgeführt werden; hiervon gibt es keine Ausnahmeregelung für die schulische Mofa-Ausbildung!
Da die Anerkennung von Schulen als Träger der Mofa-Ausbildung Sache der Bundesländer ist, können hier keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden, welche Regelungen jeweils im Einzelnen zu beachten sind.
Erlasslage und Verfahrensweisen
Jeder Mofakursleiter bzw. Schulleiter muss sich über die Erlasse und Verfahrensweisen seines Bundeslandes informieren, insbesondere hinsichtlich …
- möglicher Organisationsformen im Rahmen der jeweiligen Schulform (z.B. Wahlpflichtunterricht, freiwillige Arbeitsgemeinschaft, Projektunterricht);
- Möglichkeit und Organisation der fahrpraktischen Ausbildung;
- Voraussetzungen für die Anerkennung der Mofa-Ausbildung als Ausbildung im Sinne von § 5 FeV (s.o.), insbesondere hinsichtlich der Mindeststundenzahl;
- eventuell erforderliche Genehmigungsverfahren;
- erforderliche Lehrerqualifikationen zur Durchführung der Kurse;
- Beschaffung der notwendigen Ausstattung und der Medien;
- Unterstützung durch außerschulische Institutionen und Personen.
(Aus: „Mofakurs für die Schule“. Lehrerhandbuch. Hrsg. von der Deutschen Verkehrswacht, Bonn, 7. Auflage 2015, S. 6 f.)